Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 310
§ 310 – Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit
Wird für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig, hat sie oder er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.
Kurz erklärt
- Nach der Arbeitslosmeldung kann sich die zuständige Agentur für Arbeit ändern.
- Arbeitslose müssen sich dann sofort bei der neuen Agentur für Arbeit melden.
- Die Meldung muss unverzüglich erfolgen.
- Es ist wichtig, die neue Zuständigkeit zu beachten.
- Dies betrifft sowohl Frauen als auch Männer, die arbeitslos sind.